AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen vertraglicher und nicht vertraglicher Art zwischen der
Baubiologie Ruhr, Hollinderbäumer und Churs, Partnerschaftsgesellschaft, Sachverständige für Innenraumhygiene, Sitz: Bochum, Registernummer: PR 2391 (Baubiologie Ruhr PartG)
als "Auftragnehmer" und dem Auftraggeber als "AG". Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und gelten erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer.
§ 2 Leistungsumfang und Richtlinien für die Untersuchungen
Maßgeblich für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag, soweit dem nicht vom Auftragnehmer widersprochen wird. Die Untersuchungen erfolgen nach Verfahren, die dem Stand der Technik entsprechen oder für die Normen und andere anerkannte Methoden vorliegen. Die Anwendung eines bestimmten Verfahrens hat der AG ausdrücklich anzugeben und dies muss vom Auftragnehmer auch zugesichert werden.
Die Prüfergebnisse gehen erst mit vollständiger Begleichung der Rechnung in das Eigentum des AG über. Die unbegründete Nicht-Abnahme der Prüfergebnisse berechtigt nicht zum Einbehalt des geforderten Rechnungsbetrages. Eine nur auszugsweise Weitergabe der Prüfberichte an Dritte durch den AG ist ohne ausdrückliche Zusage des Auftragnehmers zur Vermeidung möglicherweise verfälschender Aussagen nicht gestattet. Prüfergebnisse werden seitens des Auftragnehmers ohne Einwilligung des Auftraggebers nicht an Dritte weitergegeben. Anonymisierte Messdaten können jedoch zu statistischen oder Forschungszwecken durch den Auftragnehmer ohne Inkenntnissetzen des Auftraggebers verwendet werden.
§ 3 Durchführung des Auftrages
Der Auftrag wird durch die Baubiologie Ruhr PartG unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt. Soweit unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zwecke des Gutachtens zeit- oder kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich werden, ist dazu die vorherige Zustimmung des AG einzuholen. Die Baubiologie Ruhr PartG wird vom AG ermächtigt, bei Beteiligten, Behörden und dritten Personen, die für die Erstattung des Gutachtens notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Ist für den Auftrag eine zeitliche Frist vereinbart worden, so ist hierin im Zweifel keine Vereinbarung eines Fix- Geschäftes zu sehen. Die Baubiologie Ruhr PartG behält sich vor, Unteraufträge zu vergeben.
§ 4 Pflichten des Auftraggebers
Der AG darf der Baubiologie Ruhr PartG keine Weisungen erteilen, die deren tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis eines Gutachtens verfälschen können. Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass der Baubiologie Ruhr PartG alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung stehen.
§ 5 Schweigepflicht
DerBaubiologie Ruhr PartG ist untersagt Tatsachen und Unterlagen, die ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit anvertraut wurden oder sonst bekannt geworden sind, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus. Die Baubiologie Ruhr PartG ist zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen Verwendung der bei ihrer Tätigkeit erlangten Erkenntnisse befugt, wenn sie aufgrund von gesetzlichen Vorschriften hierzu verpflichtet ist oder der AG sie ausdrücklich und schriftlich von der Schweigepflicht entbindet. Im übrigen ist dieBaubiologie Ruhr PartG und ihre Mitarbeiter/innen nach Absprache mit dem AG befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes für wissenschaftliche Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen. Die Nennung des Auftraggebers in allgemeiner Form (Auftraggeber, Kurzbeschreibung, Datum) darf als Referenz genannt werden.
§ 6 Urheberrechtschutz
Die Veröffentlichung, insbesondere von Gutachten, seine Verwendung, Vervielfältigung und Verbreitung ist nur im Rahmen des vertraglich bestimmten Verwendungszweckes unter namentlicher Nennung derBaubiologie Ruhr PartG gestattet.
§ 7 Preise und Abrechnung
Es gelten die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers angegebenen Preise. Für zusätzlich beauftragte und durchgeführte Leistungen gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste des Auftragnehmers. Die vereinbarten Preise sind Nettopreise zuzüglich der zu entrichtenden gesetzlichen Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Bei Leistungen über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen oder bei größerem Auftragsvolumen können Abschlagszahlungen vor Beginn oder während der Projektarbeit verlangt werden. Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage nach Datum der Rechnungsstellung, sofern die Rechnung keine längeren Fristen ausweist. Bei privaten Auftraggebern („Endkunden“) gelten folgende Zahlungsmodalitäten: Es sind 50% des Rechnungsbetrages innerhalb der folgenden drei Werktage nach dem vor-Ort-Termin zu begleichen. Die restlichen 50% des Rechnungsbetrages werden mit dem Erhalt des Untersuchungsberichts fällig.
Folgendes gilt für alle Auftraggeber: Ein Skontoabzug ist nicht gestattet. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank fällig. Zusätzlich kann eine Bearbeitungsgebühr erhoben werden. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Zurückhaltung von Zahlungen auch bei Mängelrügen nicht berechtigt, sofern es sich nicht um vom Auftragnehmer schriftlich anerkannte oder zur Behebung in Arbeit befindliche Mängel handelt.
§ 8 Fristüberschreitung
DieBaubiologie Ruhr PartG übernimmt keine Gewähr für die Einhaltung eines bestimmten Termins beim Abschluss einer Untersuchung, Planung oder Gutachtenerstellung. Im Falle der Vereinbarung einer Frist zur Ablieferung der Leistung beginnt diese mit Vertragsabschluss. Benötigt die Baubiologie Ruhr PartG für die Leistungserbringung Unterlagen des AG oder ist die Zahlung eines Vorschusses vereinbart, so beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der vollständigen Unterlagen bzw. des Vorschusses. Bei Überschreitung eines vereinbarten Ablieferungstermins kann der AG nur im Fall des Leistungsverzuges derBaubiologie Ruhr PartG oder der von derBaubiologie Ruhr PartG zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen. Der AG kann neben der Lieferung Verzugsschadensersatz nur verlangen, wenn er dem Institut Baubiologie Ruhr PartG Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweist.
§ 9 Kündigung
DieBaubiologie Ruhr PartG und der AG können den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes ist die Kündigung ausgeschlossen. Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, den dieBaubiologie Ruhr PartG zu vertreten hat, so steht ihr eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Teilleistung nur insoweit zu, als diese für die AG objektiv verwertbar ist. In allen anderen Fällen behält dieBaubiologie Ruhr PartG den Anspruch auf volle Aufwendung. Sofern der AG im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40% der Vergütung für die von derBaubiologie Ruhr PartG noch nicht erbrachte Leistung vereinbart.
§ 10 Gewährleistung
Der AG kann als Gewährleistung zunächst nur kostenlose Nachbesserung verlangen. Hierzu bedarf es einer Nachfristsetzung von angemessener Dauer. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der AG Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung durch den AG derBaubiologie Ruhr PartG schriftlich angezeigt werden; andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch. Bei Fehlen von zugesicherten Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadenersatz unberührt.
§ 11 Haftung und Verjährung
DieBaubiologie Ruhr PartG schließt die Haftung für die Partner und die von ihnen Beauftragten- gleich aus welchem Rechtsgrund- für alle Fälle aus, wenn nicht ein Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Ebenso gilt dieser Haftungsausschluss für Schäden, die bei Nachbesserungen entstehen. Alle Haftungsansprüche gegenüber des AG, betreffen, wie in Partnerschaftsgesellschaften durch das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz geregelt, nur die Partner, die den Auftrag bearbeitet haben. Die Rechte des AG aus Gewährleistung gemäß § 10 werden dadurch nicht berührt. Die Ansprüche wegen Lieferverzug sind in § 8 abschließend geregelt. Die Verjährungsfrist des § 638 BGB gilt auch für Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung.
§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist das Amtsgericht Bochum.
§ 13 Salvatorische Klausel
Auch bei Unwirksamkeit oder Unzulässigkeit eines Teiles der vorstehenden Geschäftsbedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.